Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
TVA-L BBiG§ 9 Urlaub
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/9#abs-1 (1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/9#abs-2 (2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.